Nicht perfekt, aber schneller zur Information!

Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) vom Landtag verabschiedet:

Am 11. September 2019 verabschiedete der Thüringer Landtag das Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG). Das neue Gesetz löst Anfang 2020 das bisherige Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) ab.

Was ändert sich? Welche neuen Rechte haben die Informationssuchenden im Vergleich zum bisherigen Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG)?

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) möchte Sie kurz über die gesetzlichen Neuerungen informieren: Mit Hilfe des neuen Gesetzes gelangen Sie künftig leichter als zuvor an Informationen der informationspflichtigen Stellen des Landes und der Landesregierung. Sie müssen dann nur noch einen Antrag stellen, wenn für die begehrte Information keine Pflicht zur Veröffentlichung besteht. Denn die Thüringer Ministerien, das Thüringer Landesverwaltungsamt oder andere Behörden müssen eine Vielzahl an amtlichen Informationen proaktiv im Transparenzportal bereitstellen. Darunter fallen unter anderem Gutachten und Studien, Übersichten über Zuwendungen ab einer Fördersumme von 1.000,00 Euro, aber auch Umweltinformationen nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG) und vieles mehr. Der Zugang zum Portal ist kostenlos und erfordert keine Registrierung. Auch Gemeinden, Städte und Landkreise sollen Informationen, die von allgemeinem öffentlichen Interesse sind, proaktiv veröffentlichen. Für sie besteht jedoch keine Pflicht zur Veröffentlichung im Transparenzportal. Hier besteht noch Entwicklungspotential.

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Neu hinzugekommen ist schließlich eine Gebührenobergrenze: Öffentliche Stellen dürften künftig nicht mehr als 500 Euro für den Zugang zu amtlichen Informationen nach dem ThürTG verlangen. Die Regelung wurde an die bestehende Gebührenobergrenze der Kostenverordnung des ThürUIG angepasst.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der TLfDI zukünftig auch für die oben genannten Umweltinformationen nach dem ThürUIG zuständig ist. Sollten Sie sich diesbezüglich in Ihrem Recht auf Informationszugang verletzt sehen oder Fragen zum ThürUIG haben, können Sie sich dazu künftig gern an den TLfDI wenden.

Verbessert hat sich gegenüber der alten Regelung auch, dass der TLfDI gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 ThürTG Einsicht in alle Unterlagen und Akten nehmen kann, die im Zusammenhang mit einem Informationsanliegen der Bürgerinnen und Bürger stehen. Allerdings ist diese Einsichtnahme für den TLfDI ausgeschlossen, wenn zum Beispiel diese Einsichtnahme Nachteile für den Freistaat Thüringen mit sich bringen könnte.

Hoffen wir, dass der Freistaat Thüringen dadurch für Jedermann digitaler und offener wird und die künftige Regierung die Transparenz staatlichen Handelns weiter vorantreibt!

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