Plenar-Debatte zum Thema „Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG)“

Infrastrukturminister Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff dazu:

Jede Änderung der Nutzungsart von Waldflächen muss sorgsam zwischen den berechtigten Interessen der Waldbesitzer und den Belangen der Allgemeinheit abgewogen werden.

Ich möchte klarstellen, dass nicht der Windenergieerlass der Landesregierung die Windenergienutzung im Wald ermöglicht hat, sondern dass sich diese aus der geltenden Rechtslage durch ein Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 ergibt. Es bestehen bereits jetzt hohe rechtliche Hürden für eine Änderung der Nutzungsart im Wald zum Zwecke des Baus von Windenergieanlagen und innerhalb von Schutzgebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen verboten. Bei Waldflächen, auf denen eine Genehmigungen erteilt werden könnte, verlangt das Thüringer Waldgesetz mindestens eine gleichwertige Ausgleichsaufforstung für die beanspruchte Fläche, so Minister Hoff.

Unser Anspruch ist und bleibt, Waldflächen zu erhalten. Deshalb habe ich die Landesforstanstalt beauftragt, vorgesehene Vorranggebiete Windenergie auf Schäden zu überprüfen und im Ergebnis wurde festgestellt, dass viele dieser Gebiete durch Trockenheit und Käferbefall geschädigt sind. Den zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaften haben wir die Ergebnisse übergeben und gebeten, diese bei ihren Vorschlägen für Vorranggebiete Windenergie zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen wird den wichtigen Ansprüchen des Ausbaus erneuerbarer Energien einerseits und des Waldschutzes andererseits weit besser gerecht, als ein pauschales Verbot von Windenergieanlagen im Wald. Unser Vorgehen entspricht dem Nachhaltigkeitsprinzip in der Forstwirtschaft und trägt zugleich dazu bei, durch Windenergie eine reale Wertschöpfung im ländlichen Raum zu ermöglichen.