Sondermaßnahmen zur Feldmausbekämpfung treten sofort in Kraft

Einsatz nur in extrem befallenen Gebieten

Thüringens Landwirte können mit Pflanzenschutzmitteln auf den starken Feldmausbefall auf ihren Feldern reagieren und somit insbesondere die Herbstsaaten von Raps und Getreide vor den Schädlingen schützen. Landwirtschaftsministerin Birgit Keller unterzeichnete heute einen entsprechenden Erlass für Thüringen, der den Einsatz von Chlorphacinon- und Zinkphosphid-Ködern regelt.

Für uns ist der Einsatz der notfallzugelassenen Pflanzenschutzmittel nur der letzte Schritt, sagte Birgit Keller. Er kann notwendig werden, wenn die Existenz von Landwirten gefährdet ist, weil ein Totalausfall der Ernte droht. Bei dem Verfahren, das wir eng mit dem Thüringer Umweltministerium abstimmen, haben wir strenge Kontrollen und eine Dokumentationspflicht festgeschrieben. Der Einsatz der Pflanzenschutzmittel darf nur nach Anordnung beziehungsweise Genehmigung auf stark befallenen Flächen erfolgen. Es wäre besser, wenn sich der Feldmausbestand auf natürlichem Wege reguliert, aber die extremen Befallszahlen erfordern die Umsetzung der Notfallzulassungen.

Derzeit gehen die Experten von bis zu 2000 Feldmäusen pro Hektar auf extrem stark befallenen Flächen aus. Die Höhe der Ernteausfälle kann bei 60 bis 115 Feldmäusen pro Hektar noch toleriert werden.

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Der Einsatz der Mittel, der bis zum 29. Dezember 2015 begrenzt ist, beschränkt sich nur auf extrem befallene Flächen. 0,54 Tonnen Ratron Giftlinsen (Zinkphosphid) dürfen auf thüringenweit maximal 540 Hektar in den an die Kulturpflanzen angrenzenden Rückzugsgebieten (Nichtkulturland, das an die Felder angrenzt) verdeckt in die Mäuselöcher ausgebracht werden. Auf insgesamt ca. 12.850 Hektar Landwirtschaftsflächen dürfen maximal 128,5 Tonnen des Mittels Ratron Feldmausköder (Chlorphacinon) in Streuanwendung angewendet werden. Chlorphacinon ist nicht in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die die verbotenen Wirkstoffe enthält, gelistet.

Landwirte sind aufgefordert, alle vorbeugenden Maßnahmen wie eine tiefe Bodenbearbeitung und das Aufstellen von Sitzkrücken für Greifvögel sowie auch direkte Bekämpfungsmaßnahmen zu nutzen. Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre reichen bei einem extremen Starkbefall diese Maßnahmen jedoch nicht aus, um extreme Schäden an den Kulturen zu vermeiden.
Im Rahmen der Risikominderungsstrategie ist festgelegt worden, dass bei jedem Antragsverfahren die untere Naturschutzbehörde vom Landwirtschaftsamt beteiligt wird. Sollten besonders geschützte sowie streng geschützte Wirbeltierarten wie Feldhamster durch den Einsatz des Chlorphacinon-Mittels gefährdet sein, wird grundsätzlich keine Genehmigung beziehungsweise Freigabe der Köder durch das Landwirtschaftsamt erteilt. Gleiches gilt insbesondere auch bei einem beantragten Einsatz von Zinkphosphid-Ködern in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten. Wegen der Dringlichkeit Bekämpfungsmaßnahmen besteht das Ziel, Entscheidungen über einen Ködereinsatz innerhalb von 1 bis 2 Wochen zu treffen.

Ansprechpartner bei Inanspruchnahme der Notfallgenehmigungen ist für die Landwirte das Landwirtschaftsamt. Alle erforderlichen Antragsunterlagen sind auf den Thüringer Seiten des Informationssystems Integrierte Pflanzenproduktion (ISIP) unter der Adresse http://www.isip.de erhältlich.

Hintergrund
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hatte zuvor den Antrag auf den Einsatz der im Notfall zugelassenen Pflanzenschutzmittel Ratron Giftlinsen (Zinkphosphid) und Ratron Feldmausköder (Chlorphacinon) genehmigt. Insgesamt sind acht weitere Bundesländer von einem extremen Feldmausbefall betroffen. Der Einsatz der notfallzugelassenen Pflanzenschutzmittel, und das betrifft die Zinkphosphid- genauso wie auch die Chlorphacinon-Köder, darf jedoch nur nach Anordnung bzw. Genehmigung erfolgen. Während im Falle der Zinkphosphid-Köder ein spezielles Ausnahmegenehmigungsverfahren nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Pflanzenschutzgesetz durch die Landwirtschaftsämter durchgeführt wird, darf entsprechend den speziellen Notfallzulassungsbedingungen die Anwendung der Chlorphacinon-Köder erst nach einer Anordnung, die in Thüringen durch die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft erlassen wird, erfolgen. Im Rahmen dieser Anordnung gibt das Landwirtschaftsamt auf Antrag den Chlorphacinon-Einsatz frei.

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