TLfDI warnt: Diese Kinder-Uhren ticken anders!

Appell an Eltern: Vernichten Sie smart getarnte Abhöranlagen

Bereits im Februar 2017 warnte der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vor der Spielzeugpuppe „Cayla“, die einen Bluetooth-Sender in sich trug und Gesprächsinhalte an die Server des amerikanischen Konzerns „Nuance Communications“ sendete. Die Bundesnetzagentur hatte damals Eltern dazu aufgerufen, die Puppe zu vernichten, da der Besitz von getarnten Abhöranlagen strafbar sei.

Nun hat die Bundesnetzagentur ein weiteres Gerät verboten. Man mag es kaum glauben: Es ist eine Smart-Uhr, konzipiert für Kinder im Alter von 5 bis 12 Jahren. „Smart“: Mittels einer App können Eltern solche Kinderuhren nutzen, um unbemerkt das Kind und seine Umgebung abzuhören. Aus Sicht der Eltern vielleicht toll, kann sie doch unbemerkt als „Babyphone“ genutzt werden. Auch z. B. in Schulen, sodass der Unterricht abgehört wird.

Der TLfDI, Dr. Lutz Hasse, weist auf § 90 Telekommunikationsgesetz hin; danach ist es u. a. verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.

Dr. Lutz Hasse:

Mittels App funktionieren diese mit SIM-Karte ausgestatteten Kinderuhren ähnlich wie Telefone, allerdings mit dem folgenden Unterschied: Die Eltern können bestimmen, dass die Uhr – vom Kind unbemerkt – ihre Telefonnummer anruft; dadurch können sie dann die Umgebung des Kindes abhören. § 90 Telekommunikationsgesetz bezweckt den Schutz der Privatsphäre, auch von Kindern. Eltern sollten in sich gehen und überlegen, ob Fürsorge eine solche Rundumüberwachung ihres Kindes rechtfertigt, zumal Dritte hiervon betroffen sind.

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