Sachkundenachweise im Umgang mit Asbest verlieren zum 30. Juni Gültigkeit

Umgang mit Asbest: Sachkundenachweise für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, verlieren zu 30. Juni ihre Gültigkeit. Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) in Bezug auf Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an fest gebundenen Asbestprodukten (TRGS 519) sieht vor, dass Sachkundige ihre Befähigung alle 6 Jahre neu nachweisen müssen. Die TÜV Akademie ist anerkannt, Lehrgänge gemäß TRGS 519 durchzuführen.

Mit dem Verbot von Asbest und der Einstufung als Gefahrstoff musste die Verwertung und Entsorgung asbesthaltiger Materialien einheitlich geregelt werden. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an fest gebundenen Asbestprodukten müssen heute daher gemäß der TRGS 519 von einem Sachkundigen geleitet und beaufsichtigt werden. Mit der Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe gelten ehemals erworbene Sachkundenachweise nur noch bis zum 30. Juni 2016. Spätestens ab da muss die Sachkunde im Umgang mit Asbest neu nachgewiesen werden. Waren die alten Qualifikationsnachweise noch unbegrenzt gültig, fordert die neue Regelung eine Auffrischung durch einen Fortbildungslehrgang spätestens nach sechs Jahren.

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat der TÜV Akademie des TÜV Thüringen staatliche Anerkennung erteilt, Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 4 für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten durchzuführen. In dem zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang wird fundiertes Fachwissen über fest gebundene Asbestprodukte vermittelt. Mit der Teilnahme und dem Bestehen der Prüfung erfüllen die Teilnehmer komplett die gesetzlichen Anforderungen gemäß der Technischen Regel. Seminartermine sind im Internet unter www.die-tuev-akademie.de abrufbar.

Hintergrund zu Asbest:
Asbest galt lange Zeit als Wunderfaser und fand in vielen wirtschaftlichen Bereichen eine breite Anwendung. Gerade auch in der Bauindustrie wurde Asbest häufig aufgrund seiner hervorragenden Eigenschaften in puncto Wärmedämmung und Festigkeit verwendet, ob als Asbestplatte oder als Asbestzement. Seit 1970 wird die Gesundheitsschädigung durch Asbest als krebserregend eingestuft. Kurze Zeit später erfolgte das Verbot einiger Asbestprodukte in der Bundesrepublik. In den 90er-Jahren wurde die Verwendung und Herstellung in Deutschland, Österreich und der Schweiz generell verboten, 2005 folgte das EU-weite Verbot.

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