Welche Zwänge und welche Optionen ergeben sich nach dem kurzfristigen Antragsstopp der KfW-Bank zum 24.01.2022 für Bauherren und Handwerker?

5 Fragen – 5 Antworten von Michael Bickel, Beauftragter für Innovation und Technologie (BIT) bei der Handwerkskammer Südthüringen

1. Wer ist betroffen?
Der Förderstopp betrifft nur die Zuschuss- / Kreditprogramme der KfW-Bank bei Errichtung eines KfW-Effizienzhaus 55, 40 oder 40 plus  bzw. die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus, welche bis 24.01.2022 noch keinen Antrag gestellt haben.
Das Förderende des KfW-EH55 war bereits für den 31.01.2022 angekündigt.
Die Antragsflut hatte jedoch die verfügbaren Mittel für 2022 bereits überzeichnet.
Zunächst wurde zum Antragsstopp auch ein Bewilligungsstopp verkündet.
Zum 01.02.2022 wurde erklärt, dass alle Antragsteller mit bereits vorliegendem Antrag (Eingangsbescheid) auch auf Prüfung und ggf. Bewilligung hoffen können, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Sondermittel werden dazu bereit gestellt.
Es gehen damit jene Häuserbauer, die nach dem 24.01. und vor Monatsende noch Anträge stellen wollten leer aus (siehe Punkt 3)

2. Wer ist nicht betroffen?
Nicht betroffen sind alle BAFA-Programme im BEG (Bundesförderung für energieeffiziente Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude) für energetische Bausanierung (Wärmeschutz), Heizungserneuerung bzw. Anlagenoptimierung. Für Wärmeschutzmaßnahmen ist hier die Einbindung eines zugelassenen Energieberaters (www.energie-effizienz-experten.de) vor Antragstellung sowie zur Baubegleitung erforderlich.
Weiterhin möglich ist auch die steuerliche Sanierungsförderung für Einzelmaßnahmen mit 20% der förderfähigen Kosten für Selbstnutzer von Wohneigentum nach § 35c EStG beim Finanzamt. Die Abschreibungsfrist beträgt 3 Jahre für max. 200.000 € Sanierungskosten, also 40.000 € (2 Jahre max. 14.000 €, max. 12.000 € im dritten Jahr nach Sanierung).
Die technischen Anforderungen entsprechen denen bei BAFA-Förderung für Einzelmaßnahmen. Der Nachweis erfolgt durch Protokolle und Unternehmererklärungen der ausführenden Handwerksbetriebe nach Vorlagen der Finanzverwaltung bzw. Fachverbände.

3. Was muss ich tun, wenn ich geplant hatte, noch einen Neubau nach KfW-Effizienzhaus 55 zu beantragen?
Für geplante Neubauprojekte ohne bisher gestellten Förderantrag zum KfW-Effizienzhaus 55  ist eine Entscheidung erforderlich:
– die Deckungslücke aus entgangenem Tilgungszuschuss und Zinsvorteil muss ggf. durch
eine Erweiterung des Kreditrahmens über KfW-Standardprogramme Wohnwirtschaft oder
einen Hausbankkredit geschlossen werden, ggf. werden Sonderkredite aufgelegt (?) oder
– auf KfW-Förderung verzichten und (nur) nach den gesetzlichen Mindest-anforderungen für Wärmeschutz und Energieversorgung des Gebäudeenergiegesetzes GEG  (ggf. etwas preiswerter) planen/bauen.   oder
– sich planend auf ein neues Konzept zum KfW-EffH40 / Passivhaus konzentrieren und die neue Förderrichtlinie abwarten (ist zeitnah angekündigt, konkrete technische Anforderungen sind noch nicht ableitbar).

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4. Was muss ich tun, wenn ich geplant hatte, einen Neubau nach KfW-Effizienzhaus 40 / 40 plus oder eine Sanierung zum KfW-Effizienzhaus zu beantragen?
Diese Bauherren müssen abwarten, bis eine Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft tritt, konkrete technische Anforderungen sind noch nicht ableitbar.  Geplant ist eine Absenkung des Förderniveau im Neubau, im Gegenzug eine Ausweitung der Förderanreize für energetische Sanierung. Bei der Förderung von Heizungserneuerungen wird ein Umbau erfolgen:  zu Lasten der Biomasseheizungen (Pellets, Scheitholz,…), zu Gunsten der Wärmepumpenheizung (strombasiert). Deren Einbindung in ein Konzept des KfW-Effizienzhauses wird wahrscheinlich weiterhin auch möglich sein. Die Heizungserneuerung war bisher als Einzelmaßnahme über BAFA meist günstiger bezuschusst.

5. Was müssen Handwerker beachten?
Handwerker sollten vertragsrechtlich prüfen lassen, welche Relevanz ggf. Auftragsstornierungen haben, wenn der Bauherr ohne KfW-Förderbescheid auf eigene Verantwortung bereits Aufträge erteilt hat. I.d.R. sind diese bindend.  Mit dem Bauherren sollte gesprochen werden.
Bei Bauvorhaben, welche energetisch umgeplant werden müssen, sind ggf. neue Zuarbeiten zur Auslegung/Dimensionierung für Wärmeschutz, Bauelemente oder Anlagentechnik erforderlich. Die Planungskosten sind abzustimmen.

Hintergrund: Bereits seit 2019 verlangt die europäische Gebäuderichtlinie EPBD 2018 mindestens das Effizienzniveau KfW-EH55 für Neubauten gesetzlich verpflichtend festzuschreiben. Das deutsche Gebäudeenergiegesetz aus 11/2020 setzt erst die Vorgänger-EPBD aus 2010 national um. Die nationale Umsetzung erfolgte nicht, die letzte Frist war 06/2021 abgelaufen. Für die nächste EU-Gebäuderichtlinie liegt aus 12/2021 bereits ein gemeinsamer Entwurf EPBD-2022 des Europ. Parlamentes und Rates vor.
Mindestens die jetzigen Anforderungen für die Förderung des KfW-Effizienzhauses 55  werden sehr bald verpflichtende Neubauanforderung werden (ohne Förderzuschuss). Am GEG 2.0 (2022) wird intensiv gearbeitet.
Bindend, d.h. umzusetzen und nachzuweisen sind stets die Anforderungen zum Zeitpunkt des Bauantrages (Forderungsstand GEG) bzw. des Förderantrages (KfW-Richtlinie bzw. Merkblatt), auch wenn sich im Bauverlauf Verschärfungen ergeben.  Vermutung: Neue Förderkriterien und –richtlinien der KfW-Bank für Neubau oder Sanierung werden die bevorstehende Novelle des GEG (2.0) abwarten und dann im Kontext darauf Bezug nehmen.

Bei Fragen rund um die Förderprogramme und Alternativen bzw. zu technischen Anforderungen wenden Sie sich an die technischen Betriebsberater der HWK (energieberatung@btz-rohr.de, Tel.: 036844 47-250).