ADAC-Tipp: Auch Radfahrer können den «Lappen» verlieren

Wer nach einem feucht-fröhlichen Abend sein Auto stehen lässt und sich statt dessen betrunken aufs Fahrrad schwingt, riskiert laut ADAC seinen Führerschein. Diese bittere Erkenntnis machte jetzt ein Potsdamer Radfahrer, bei dem im Februar 2005 bei einer Verkehrskontrolle 2,09 Promille festgestellt wurden. Er wurde wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, durfte seinen Führerschein aber zunächst behalten.
Wegen der hohen Alkoholisierung wurde der Fall der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt, die zur Klärung von Eignungszweifeln die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert hat. Dieses Gutachten kam zum Ergebnis, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Deshalb wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Hiergegen hat der Radfahrer geklagt und vor dem Verwaltungsgericht Potsdam zunächst auch Recht bekommen. Das Gericht war der Meinung, dass die konkrete Fahrt keinen Rückschluss auf die Eignung als Kraftfahrer zulässt: Der Kläger sei ja gerade nicht mit dem Auto, sondern dem Rad gefahren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung vom 21. Mai 2008 (Az: 3 C 32.07) deutlich gemacht, dass auch eine Fahrradtour unter Alkoholeinfluss zu Zweifeln an der Fahreignung berechtigt. Von der durchschnittlich alkoholgewohnten Bevölkerung werden Werte von 1,6 Promille oder mehr nicht erreicht: Immerhin benötigt man bei 80 kg Körpergewicht für diesen Wert etwa 4 Liter Bier oder 2 Liter Wein! Wer dann noch Auto oder Rad fahren kann, ist offensichtlich große Mengen Alkohol gewohnt. Dieses Alkoholproblem macht ihn nach Ansicht des Gerichts zur Gefahr für den Straßenverkehr und lässt ihn ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen, bis er seine Konsumgewohnheiten grundlegend geändert hat. Damit bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Rechtsauffassung der meisten deutschen Verwaltungsgerichte.

Anzeige
Anzeige