Alkoholgehalt von Glühwein oft unterschätzt

Vielerorts haben die Weihnachnachtsmärkte jetzt geöffnet. Lebkuchen, Christstollen und Glühwein laden zum Verweilen und Bummeln auf den Märkten.

Verkehrspsychologe Dr. Don DeVol vom TÜV Thüringen empfiehlt Weihnachtsmarktbesuchern, Auto und Fahrrad besser stehen zu lassen. «Bereits nach dem ersten Glühwein kann bei einem Mann mit einem Gewicht von 80 Kilogramm die Blutalkoholkonzentration über die kritische Grenze von 0,3 Promille ansteigen», warnt DeVol. «Bei dieser Konzentration drohen bereits Strafen, wenn der Fahrer beispielsweise in einen Unfall verwickelt wird oder durch eine unsichere Fahrweise auffällt», so der Verkehrspsychologe.

Im Gegensatz zur landläufigen Meinung, dass Glühwein durch das Erhitzen an Alkohol verliert und so das ein oder andere Glas mehr getrunken werden kann, verflüchtigt sich Alkohol erst ab 78 Grad Celsius. Heutzutage wird Glühwein allerdings meist mittels Durchlauferhitzern auf eine Temperatur um die 70 Grad erhitzt. Zum angeblichen Alkoholverlust kommt es also nicht. DeVol warnt dagegen vor unkontrollierten Genuss des Heißgetränks, zumal man nicht genau weiß, wie hochprozentig der Glühwein wirklich ist.

Seine Empfehlung: «Generell sollte nach dem Genuss von Alkohol das Fahrzeug aber auch das Fahrrad stehen gelassen werden. Wer weiß, dass er fahren muss, sollte in der Adventszeit auf alkoholfreie Punschgetränke umschwenken.» Zu viel steht sonst auf dem Spiel.

Laut derzeit gültigem Bußgeldkatalog droht ab einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille ein Fahrverbot bis zu drei Monaten, plus 500 Euro Bußgeld für Ersttäter. Bei einer Vorstrafe werden 1000 Euro, bei Wiederholungstätern sogar 1500 Euro fällig. Außerdem wandern vier Punkte aufs Flensburger Punktekonto. Dieser Grenzwert kann bereits nach dem zweiten Glühwein erreicht und selbst bei einer eingerechneten Alkoholabbauphase noch überschritten sein.

Ist ein Fahrer mit einem Alkoholpegel von über 1,1 Promille im Blut unterwegs, das ist nach dem vierten Glühwein der Fall, drohen verschärfte Strafen mit bis zu sieben Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister, dem Entzug der Fahrerlaubnis und eine Geldstrafe bis zu 3000 Euro oder Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt auch in der Adventszeit die strikte Einhaltung der Null-Promillegrenze.

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