Ein Jahr Mindestlohn im Verkehrsgewerbe – der LTV e.V. zieht Bilanz

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) e.V. zieht Bilanz zu einem Jahr Mindestlohn im Verkehrsgewerbe.

Das Mindestlohngesetz (MiLoG), welches zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist und noch eine Reihe weiterer Verordnungen nach sich zog, ist für die Thüringer Verkehrsunternehmer nach wie vor ein bürokratisches Monster, das bei der Umsetzung große Probleme bereitet.

Der LTV e.V. hat seine Mitgliedsunternehmen bereits seit Februar 2014 auf die Rahmenbedingungen, die durch das Mindestlohngesetz auf die Unternehmen zugekommen sind, vorbereitet. Es wurde sowohl auf die arbeitsrechtlichen Bedingungen als auch auf die möglichen Entwicklungen des jeweiligen Gewerbes hingewiesen.

Bis zum Ende des Jahres 2014 wurde versucht, auf die Gesetzgebung einzuwirken und einen von der Bundesregierung festgesetzten Mindestlohn zu verhindern. Dabei war es nicht unser Ziel, unsere Beschäftigten im Verkehrsgewerbe mit niedrigen Löhnen abzuspeisen, jedoch kann den Beschäftigten nur der Lohn ermöglicht werden, der durch die Betriebseinnahmen auch gedeckt wird. Dies ist gerade im Verkehrsgewerbe mit seinen geringen Gewinnmargen äußerst schwierig.

Ohne jegliche Erfahrung in der Unternehmensführung hat Frau Nahles die Ausprägung der unterschiedlichen Wirtschaftszweige und die daraus resultierenden Informationen der Fachverbände ignoriert und ein Gesetz beschlossen, mit dem die Unternehmer nicht nur in unserer Branche schwer zu kämpfen haben.

Nachfolgend möchten wir auf die einzelnen Gewerbezweige in unserem Verband eingehen, um die Situation mit einem Jahr Mindestlohn zu schildern.

Personenverkehr mit Taxi und Mietwagen
Das Taxi- und Mietwagengewerbe ist durch eine gewisse Kleinteiligkeit geprägt. Die Unternehmer sehen ihr Geschäft im Gelegenheitsverkehr (normaler Taxiverkehr), in der Beförderung von Kranken zur Behandlung und im Vertragsfahrtengeschäft, wie z. B. Schülerbeförderungen. Der Markt ist gesättigt, aber die Marktzugangsbedingungen sind relativ niedrig. Somit ist der Marktzutritt oft nur durch Dumpingpreise möglich, die letztlich nur durch Wettbewerbsverzerrung realisierbar sind.

Im Taxi- und Mietwagenbereich wurden bis zum Jahr 2014 oft Vollzeit- und Minijobarbeitsverhältnisse vereinbart. Die Vergütung basierte in den ländlich strukturierten Regionen auf einem Stundenlohn und in den urbanen Regionen auf einer Umsatzbeteiligung. Die Beschäftigten erhielten darüber hinaus auf freiwilliger Basis der Arbeitgeber z. B. steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen.

Es ist uns gelungen, in allen 23 Genehmigungsbezirken die angepassten Taxitarife zum 01.01.2015 in Kraft treten zu lassen. Dabei mussten aufgrund des Mindestlohnes die Taxitarife durchschnittlich um 40 Prozent angehoben werden. Die Angst der Unternehmer, Fahrgäste im Gelegenheitsverkehr zu verlieren, stand dabei immer an erster Stelle. Jedoch war allen Unternehmern bewusst, dass sie im Taxenverkehr zur Ergänzung des ÖPNV und damit für die Daseinsvorsorge verpflichtet sind. Somit mussten Zeiten auf Basis der bisherigen Fahrtenstruktur, an denen das Taxi bereitgehalten werden muss, mit einkalkuliert werden, um die Fahrer mit 8,50 EUR bezahlen zu können. Im Übrigen muss ein Unternehmer bei einem Stundenlohn von 8,50 EUR ca. 15,00 EUR zzgl. der Umsatzsteuer für eine Arbeitsstunde eines Fahrers aufwenden. Hinzu kommen noch die Fahrzeugkosten und die Gemeinkosten sowie der Gewinn des Unternehmens.

Mit den Krankenkassen, außer der Deutschen-Angestellten-Krankenkasse (DAK), konnten wir im Jahre 2014 für Thüringen nach langen konstruktiven Verhandlungen neue Entgelte für unsere Rahmenverträge zur Durchführung von Krankenbeförderungen vereinbaren, die den Unternehmern bei guter Organisation ein kostendeckendes Arbeiten ermöglichen. Bei den Krankenbeförderungen von Menschen mit eingeschränkter Mobilität (auf den Rollstuhl angewiesen), die qualifiziertere Fahrzeuge und Personal benötigen, konnten wir uns leider nicht mit den Kassen einigen, sodass hier ein kostendeckendes Arbeiten dieser Unternehmer nur im Kurzstreckenbereich möglich ist. Die Einzelverträge, die die Kassen den Unternehmern nach dem Motto „friss oder stirb“ angeboten haben, werden durch unseren Verband kritisiert.

Von unseren Mitgliedsbetrieben im Taxi- und Mietwagenbereich aus Sachsen-Anhalt, mussten wir erfahren, dass die Kassenvertreter aus diesem Bundesland sich strikt geweigert haben, Vergütungen mit den Unternehmern zu vereinbaren, die ein kostendeckendes Arbeiten mit dem Mindestlohn ermöglichen. Zwar gab es auch in diesem Bereich eine von den Kassen diktierte leichte Erhöhung, sodass die Vergütungen für Krankenbeförderungen im Jahre 2015 auf der Höhe liegen, die die Thüringer Unternehmer bereits im Jahr 2014 erhalten haben. Damit können die Unternehmen aus Sachsen-Anhalt jedoch nicht wirtschaftlich arbeiten.

Die Thüringer Unternehmer mussten aufgrund der gestiegenen Taxitarife im Jahr 2015 durchschnittlich einen leichten Rückgang des Fahrtenvolumens im Gelegenheitsverkehr hinnehmen, der durch den bisher milden Winter noch verstärkt wird. Gleichzeitig nahm die illegale Konkurrenz von sogenannten „Schwarztaxen“ zu.

Die Aufzeichnungspflicht belastet unsere Taxi- und Mietwagenunternehmer extrem und führt damit zu weiteren höheren Kosten.

Es ist weiterhin zu erkennen, dass Schülerbeförderungen, die durch die Schulverwaltungen ausgeschrieben werden, eine Vergütung des Mindestlohnes in vielen Landkreisen und kreisfreien Städten nicht ermöglichen. Wir nehmen jedoch wahr, dass gemeinnützige Organisationen in diesem Bereich verstärkt an Auftragsvolumen dazugewonnen haben. Diese Organisationsformen konnten sich in vielen Regionen bei den Ausschreibungen durchsetzen. Dies ist oft nur aufgrund subventionierter Fahrzeuge und fiskalischer Vorteile möglich. Teilweise operieren diese Organisationsformen mit Minijobbern, die theoretisch nur 52,9 Stunden im Monat und somit 2,4 Stunden am Tag arbeiten dürfen. Die Schülertouren, die den Taxi- und Mietwagenunternehmern oft als Ergänzung zum normalen Tagesgeschäft gedient haben, um ihre Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigen zu können und durchschnittlich ca. 4 Stunden Arbeitszeit am Tag in Anspruch genommen haben, werden nun durch die gemeinnützigen Organisationen durchgeführt. Wie diese Unternehmen eine Reduktion der Arbeitszeit um ca. 40 Prozent bewältigen, ist unseren Kreisen längst bekannt. Ob hier arbeitsrechts- und mindestlohnkonform gearbeitet wird, muss durch die zuständigen Finanzkontrollen des Zolls ermittelt werden.

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An den Beispielen der Krankenbeförderungen und der Schülerbeförderungen ist zu erkennen, dass das Mindestlohngesetz (MiLoG) einen großen Fehler in sich birgt, nämlich die Auftraggeberhaftung gemäß § 13 MiLoG. Danach müssen lediglich Unternehmen und keine öffentlich-rechtlichen Auftraggeber dafür garantieren, dass vertraglich geschuldete Leistungen, die an Auftragnehmer weitergegeben werden, mit dem Mindestlohn vergütet werden. Somit gilt im öffentlich-rechtlichen Bereich weiterhin strikt das Motto: „Der Billigste bekommt den Zuschlag“, egal ob mit oder ohne Mindestlohn.

Die Thüringer Taxi-und Mietwagenunternehmen haben Minijobber entlassen und in einigen Bereichen Vollzeitbeschäftigungs- in Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse umgewandelt. Teilweise mussten aufgrund mindestlohnbedingter Auftragsverluste sogar Mitarbeiter entlassen werden. Weiterhin haben die Fahrer zwar mehr Brutto-, aber weniger Nettolohn in der Hand, da die steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen zusätzlich zum Mindestlohn oft nicht mehr vergütet werden können.

Unsere Mitgliedsunternehmen setzen alles daran, den Fahrgästen weiterhin einen guten Service zu garantieren, jedoch bitten wir um Verständnis dafür, dass ein Taxi nicht mehr zu jeder Zeit innerhalb von fünf Minuten vor der Tür stehen kann.

Güterverkehr
Der thüringische Güterkraftverkehrsbereich ist durch Kleinteiligkeit geprägt. 80 Prozent der Unternehmen haben weniger als 10 Beschäftigte. Der Markt ist gesättigt und der Marktzutritt basiert oft nur auf Dumpingpreisen.

In diesem Bereich haben die Unternehmer beim Fahr- und Verladepersonal, aber auch beim kaufmännischen Personal höhere Lohnkosten in Höhe von ca. 15 Prozent hinnehmen müssen. Dabei ist der Angleich an den Mindestlohn wie auch der sogenannte „Ziehharmonikaeffekt“ maßgeblich. Aufgrund dessen, dass der Mindestlohn keine Differenzen für Qualifikation als auch für die Unternehmenszugehörigkeit vorsieht, mussten die Unternehmer Forderungen der qualifizierten und auch der langjährigen Mitarbeiter nachkommen und die Vergütungen anpassen.

Unternehmer, die eigene Kundschaft im Verladerbereich haben, konnten einen Teil dieser Kosten an den Auftraggeber weitergeben, jedoch gelang es kaum einem Unternehmer, die höheren Kosten, die direkt oder indirekt durch den Mindestlohn entstanden sind, zu 100 Prozent weiterzugeben. Die Unternehmer, die größtenteils als Subunternehmer tätig sind, konnten ihre Kosten kaum weitergeben.

Diese können nur durch Veränderungen in der Vergütungsstruktur, wie zum Beispiel Kürzung bzw. Wegfall leistungsabhängiger Prämien (unfallfreies und umweltschonendes Fahren) oder geringere Verpflegungsmehraufwendungen und deren Umwandlung in Lohn, einen Teil der höheren Kosten umlegen. Die derzeitige positive wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland kompensiert zumindest einen Teil der Lohnmehraufwendungen. Jedoch ist bei dieser einfachen Rechnung Vorsicht geboten – ein Rückfall in eine wirtschaftlich rezessive Konjunkturphase legt das Problem dieser Quersubventionierung sofort offen.

Wie kein anderes Gewerbe steht das Güterkraftverkehrsgewerbe in einem enormen Wettbewerb mit den osteuropäischen Güterkraftverkehrsunternehmen. Diese schwärmen unaufhaltsam mit ihren Lkw-Flotten nach Westeuropa und bieten ihre Fahrzeuge mit Fahrern, die keine zwei Euro in der Stunde erhalten, an.

Zwar sagt das Mindestlohngesetz auch aus, dass diese Unternehmen ihren Fahrern bei Kabotage- oder grenzüberschreitenden Transporten für den deutschen Streckenanteil den Mindestlohn vergüten müssen, jedoch kann dies in der Praxis von den hiesigen Zollbehörden kaum kontrolliert werden, da bürokratische und sprachliche Hürden bestehen, die ordentliche Kontrollen nahezu ausschließen. Auch ist es für osteuropäische Unternehmer relativ einfach, die Lohnunterlagen so auszustellen, dass nachgewiesen werden kann, dass das Fahrpersonal 8,50 EUR für den deutschen Streckenanteil erhalten hat.

Des Weiteren wirddie Einhaltung der Kabotageregelung nicht konsequent von den zuständigen Ordnungsbehörden kontrolliert. Hier würde die Auswertung von Mautdaten einen ersten Überblick geben, der zur Behebung des Problems führen könnte. Aber diese Daten dürfen aufgrund unserer Gesetzgebung nicht einmal zur Aufklärung von Straftaten herangezogen werden.

Ein weiteres großes Problem, das Frau Nahles in tausendfacher Ausfertigung von den deutschen Transportunternehmern und den Verbänden mitgeteilt wurde, ist die Frage der Vergütung der Bereitschaftszeit nach § 21 a Abs. 3 Arbeitszeitgesetz. Hier schweigen Frau Nahles und ihr Ministerium seit Mitte 2014 und lassen die Unternehmer im Regen stehen. Nach bisheriger Rechtsprechung können Bereitschaftszeiten nach § 21 a Abs. 3 Arbeitszeitgesetz, wenn es im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag geregelt ist, geringer vergütet werden als die Arbeitszeit. Dies betrifft zum Beispiel die Zeit, während derer sich ein Fahrer einer Zweimannbesatzung auf dem Beifahrersitz befindet und schläft. Hier ist und war die Frage aller Unternehmer und Verbände an das Arbeitsministerium, ob diese Zeiten weiterhin geringer vergütet werden können als mit dem Mindestlohn. Eine Antwort liegt bisher noch nicht vor, jedoch gehen wir mittlerweile davon aus, dass Rechtsprechungen uns eher eine Antwort geben werden als Frau Nahles und ihr Ministerium.

Während Speditionen und Logistiker hauptsächlich die Abschaffung der Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG fordern, sind die Fuhrunternehmen sehr daran interessiert, dass die Auftraggeberhaftung besser kontrolliert wird, um wieder in einen fairen Wettbewerb mit den osteuropäischen Unternehmen treten zu können.

Umzugsunternehmen sehen bei der Auftraggeberhaftung hauptsächlich bei den öffentlichrechtlichen Auftraggebern das Problem, dass sie nicht für den Einsatz von Auftragnehmern haften, die den Mindestlohn nicht vergüten. Somit werden Umzüge im Bereich der Privatumzüge von beispielsweise Arbeitslosengeld – II – Empfängern auch immer wieder an den Billigsten vergeben und dies sind öfters Unternehmen, die sehr zwielichtig agieren. Im Großen und Ganzen ist das Mindestlohngesetz in seiner Gänze für unser Thüringer Verkehrsgewerbe ein enormer Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, die Tarifautonomie und vor allem in die Investitionskraft der Unternehmer. Die ganze Auswirkung der Fehlpolitik unserer Bundesregierung insbesondere in Bezug auf das Mindestlohngesetz werden wir erst in ein paar Jahren erkennen, wenn die derzeitige gute wirtschaftliche Lage etwas abnimmt.

Wir fordern die Mindestlohnkommission auf, bei einer Anpassung des Mindestlohnes ab 2017 die Wirtschaft bereits im ersten Quartal des Jahres 2016 über die Höhe in Kenntnis zu setzen und nicht bis zum 30.06.2016 damit zu warten. Denn Wirtschaftsunternehmen benötigen oftmals mehr als nur ein halbes Jahr Vorlauf, um wichtige unternehmerische Entscheidungen zu treffen und gesetzliche Vorgaben umsetzen zu können.

Zusammenfassung:
• Das Thüringer Verkehrsgewerbe hat enorm mit dem Mindestlohngesetz und seine Verordnungen zu kämpfen.
• Im Güterverkehr sind die Personalkosten um ca. 15 Prozent gestiegen. Grund hierfür ist der Mindestlohn und der sogenannte „Ziehharmonikaeffekt“, da das MiLoG keine Unterscheidung bei Qualifikation und Unternehmenszugehörigkeit der Beschäftigten kennt.
• Die höheren Kosten konnten kaum an die Kunden weitergegeben werden, da gerade die osteuropäische Konkurrenz ihre Lkw-Flotten mit Stundenlöhnen von unter zwei Euro in Deutschland bereitstellen. Die gültigen Kabotageregelungen werden leider kaum kontrolliert.
• Dass die ausländischen Unternehmer bei Kabotagebeförderungen und grenzüberschreitenden Transporten ihre Fahrpersonal für den deutschen Streckenanteil ebenfalls mit den Mindestlohn vergüten müssen, wird und kann vom Zoll nicht ausreichend kontrolliert werden, da bürokratische und sprachliche Hürden bestehen, die ordentliche Kontrollen nahezu ausschließen.
• Es ist weiterhin unklar, ob Bereitschaftszeiten nach 21 a Abs. 3 Arbeitszeitgesetz geringer vergütet werden können als mit dem Mindestlohn. Nach bisheriger Rechtsprechung können Bereitschaftszeiten nach § 21 a Abs. 3 Arbeitszeitgesetz, wenn es im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag geregelt ist, geringer vergütet werden als die Arbeitszeit. Dies betrifft zum Beispiel die Zeit, während derer sich ein Fahrer einer Zweimannbesatzung auf dem Beifahrersitz befindet und schläft. Trotz tausender Anfragen äußern sich Frau Nahles und ihr Ministerium dazu nicht.
• Im Taxi- und Mietwagengewerbe mussten teilweise Beschäftigte bei mindestlohnbedingten Auftragsverlusten entlassen werden. Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse wurden teilweise in Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse umgewandelt. Geringfügig Beschäftigte wurden zu großen Teilen freigesetzt.
• Taxi- und Mietwagenfahrer haben zwar mehr Bruttolohn, aber weniger Nettolohn, da steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen in Lohn umgewandelt wurden.
• Die Taxitarife und die Vergütungen bei den Krankenbeförderungen in Thüringen mussten durchschnittlich um 40 Prozent angehoben werden.
• Krankenkassen in Thüringen weigerten sich, kostendeckende Entgelte für Krankenbeförderungen von Rollstuhlfahrern zu vereinbaren. Es wurden über Einzelverträge mit den Unternehmern Entgelte von den Krankenkassen diktiert.
• In Sachsen-Anhalt wurden bei allen Krankenbeförderungen von den Krankenkassen Entgelte diktiert, die eine Vergütung des Mindestlohnes nicht zulassen.
• Ausschreibungen der Schulämter für Schülerbeförderungen gewannen in den meisten Fällen nach wie vor die billigsten Anbieter. Im letzten Jahr war zu erkennen, dass oft die gemeinnützigen Organisationen den Zuschlag erhalten haben. Dies ist oft nur möglich, da Fahrzeuge subventioniert sind und fiskalische Vorteile bestehen. Weiterhin stellt sich die Frage, ob hier arbeitsrechts- und mindestlohnkonform gearbeitet wird?
• An den Beispielen der Krankenbeförderungen und der Schülerbeförderungen ist zu erkennen, dass das Mindestlohngesetz (MiLoG) einen großen Fehler in sich birgt, nämlich die Auftraggeberhaftung gemäß § 13 MiLoG. Danach müssen lediglich Unternehmen und keine öffentlich-rechtlichen Auftraggeber dafür garantieren, dass vertraglich geschuldete Leistungen, die an Auftragnehmer weitergegeben werden, mit dem Mindestlohn vergütet werden. Somit gilt im öffentlich-rechtlichen Bereich weiterhin strikt das Motto: „Der Billigste bekommt den Zuschlag“, egal ob mit oder ohne Mindestlohn.
• Wir fordern eine Einbeziehung öffentlich-rechtlicher Auftraggeber in die Auftraggeberhaftung unabhängig von der geschuldeten Leistung.
• Die derzeitige positive wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland kompensiert zumindest einen Teil der Lohnmehraufwendungen. Jedoch ist bei dieser einfachen Rechnung Vorsicht geboten – ein Rückfall in eine wirtschaftlich rezessive Konjunkturphase legt das Problem dieser Quersubventionierung sofort offen.

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