Trunkenheitsfahrt mit dem Drahtesel

Gerade zur Faschingszeit oder mit der Eröffnung der Weihnachtsmarktsaison steigt erfahrungsgemäß der Alkoholkonsum. Verkehrspsychologen des TÜV Thüringen warnen davor, nach einer ausschweifenden Party auf das Fahrrad auszuweichen.

Dass Trunkenheit im Straßenverkehr kein Kavaliersdelikt ist, weiß eigentlich jedes Kind. Trotzdem wird in Deutschland mehr als jede zweite medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) aufgrund von Alkoholverstößen angeordnet. 2009 betraf das fast 58000 Personen. Die Zahl insgesamt stieg gegenüber dem Vorjahr um 2,8 Prozent auf 106100 Untersuchungen.

Ab einem Alkoholpegel von 1,1 Promille gehen Verkehrspsychologen von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. Für das Führen von Kraftfahrzeugen besteht dann der Straftatbestand. Ab einer Promillegrenze von 1,6 wird von den Fahrerlaubnisbehörden eine Überprüfung der Kraftfahreignung angeordnet. Das trifft auch für alkoholisierte Fahrradfahrer zu. Es drohen Geldstrafen bis zu 3000 Euro oder Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren, bis zu sieben Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister und der Entzug der Fahrerlaubnis.

«Wer nach exzessivem Alkoholkonsum auf das Fahrrad umsattelt, der gefährdet nicht nur sich und andere Verkehrsteilnehmer sondern riskiert auch seine Fahrerlaubnis», sagt Dr. Don DeVol, Leiter des Instituts für Verkehrssicherheit des TÜV Thüringen. «Alkoholkonsum kann auch schon bei kleineren Mengen einen erheblichen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit haben. Eine Veränderung der Wahrnehmung wie Blickfeldeinschränkung, eine Verschlechterung der Einschätzung von Abstand und Geschwindigkeit sowie längere Reaktionszeiten sind die Folgen», so DeVol. Der Verkehrspsychologe vertritt die Meinung, dass Alkohol und Zweiräder nicht zusammenpassen. «Betrunkene Verkehrsteilnehmer sind ein fahrendes Verkehrsrisiko. Für Radfahrer schlagen die negativen Alkoholauswirkungen besonders zu Buche. Ein Balancieren und Gleichgewichthalten ist nahezu unmöglich, ein Sturz ist oftmals vorprogrammiert.» Wenn dann noch dunkle Kleidung oder gar ein unbeleuchtetes Fahrrad ins Spiel kommen, kann von einer akuten Gefährdung des Straßenverkehrs ausgegangen werden.

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