Verbandkasten – wichtig ist, was drin ist!

Oftmals abgeschoben in die Reserveradmulde oder den hintersten Winkel des Kofferraums fristet er jahrein, jahraus ein kümmerliches Dasein. Dabei kann er helfen, Menschenleben zu retten: Der Verbandkasten ist – nach der Straßenverkehrszulassungsordnung § 35 h seit 36 Jahren mit nun 37 Teilen Pflicht in jedem Auto. Doch neben reiner Anwesenheit bedarf er der regelmäßigen Aufmerksamkeit und Pflege. Übrigens: Auch Motorradfahrer müssen eine Verbandtasche mitführen.

Der Verband(s)kasten
Schon im Sprachgebrauch Verbandkasten oder Verbandskasten scheiden sich die Geister. Standardsprachlich gilt eigentlich die Version Verbandskasten. Diese erzielt auch rund 239000 Googletreffer – gegenüber nur rund 141000 Treffern in der Schreibweise ohne das Genitiv-«s». Sachlich korrekt – und zugleich gängigster Aufdruck auf den Behältnissen – ist jedoch diese unpopulärere Version, an die wir uns halten wollen: Verbandkasten.
«Bei Hauptuntersuchungen ist der Verbandkasten zwar kein Pflichtpunkt mehr, doch leider müssen wir dabei immer wieder feststellen, dass längst nicht alle Autos, die wir überprüfen, einen Verbandkasten an Bord haben. Das ist zwar kein Mangel, doch der Fahrzeughalter erhält einen Hinweis auf die gesetzliche Mitführpflicht», so die Experten der Gesellschaft für Technische Überwachung mbH (GTÜ).
«Zudem befinden sich viele Exemplare in einem erbarmungswürdigen Zustand.» Meist ist das Haltbarkeitsdatum abgelaufen, oder der Inhalt entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Die GTÜ rät daher, den Verbandkasten regelmäßig zu überprüfen. Denn was nützen Pflaster, wenn sie nicht mehr kleben, oder Einmal-Handschuhe, wenn sie porös geworden sind? Bereits seit 15 Jahren trägt jeder Verbandkasten ein Verfallsdatum. Befindet sich auf Ihrem Exemplar noch keines, so gehört der Kasten – oder zumindest sein Inhalt – umgehend ersetzt. Gleiches gilt bei einem abgelaufenen Datum sowie für verbrauchtes Material.

Die inneren Werte zählen
Seit seiner Einführung Anfang der 70er Jahre hat sich das, was in einem Verbandkasten vorhanden sein muss, ständig geändert. Aktuell regelt die DIN 13164 in der Fassung vom 1. Juli 2000 alles, was verpflichtend in den Verbandkasten oder das Verbandkissen gehört.

Verbandkasteninhalt nach DIN 13164:
• 1x Heftpflaster DIN 13019-A, 2,5 cm x 500 cm
• 8x Wundschnellverband DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm
• 1x Verbandpäckchen groß, DIN 13151-G
• 3x Verbandpäckchen mittel, DIN 13151-M
• 1x Verbandtuch DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm
• 2x Verbandtuch DIN 13152-BR, 40 cm x 60 cm
• 6x Kompresse 10 cm x 10 cm
• 3x Mullbinde DIN 61631-MB-8, 8 cm x 400 cm oder Fixierbinde DIN 61634-FB-8
• 2x Mullbinde DIN 61631-MB-6, 6 cm x 400 cm oder Fixierbinde DIN 61634-FB-6
• 1x Aluminiumbeschichtete Rettungsdecke, 2,1 m x 1,6 m
• 2x Dreiecktuch DIN 13168-D
• 1x Gekrümmte Schere DIN 58279-A 145
• 4x (= 2 Paar) Einmalhandschuhe DIN EN 455
• 1x Erste-Hilfe-Broschüre
• 1x Inhaltsverzeichnis

Wer nun einen Verbandkasten nach älterer Norm an Bord hat, muss ihn jedoch nicht sofort ersetzen: Solange die Haltbarkeitsdaten des Inhalts noch nicht überschritten sind, darf er bleiben. Trotzdem sollte man Dinge wie eine Rettungsdecke nachrüsten. Schließlich kann sie verletzte Unfallopfer vor Auskühlung schützen. Die Rettungsdecke gibt es beispielsweise im Automobilzubehörhandel. DIN-gerechtes Verbandmaterial zum Auswechseln des Kasteninhalts erhält man in jeder Apotheke. Und statt in der Reserveradmulde sollte der Verbandkasten schnell erreichbar verstaut werden. Ideal ist ein geräumiges Handschuhfach. Ferner eignen sich beispielsweise die Stauräume unter den Sitzen oder gut zugängliche Seitenfächer des Kofferraumes. Denn nur dann, wenn er schnell zur Hand ist, taugt der Verbandkasten auch zum Lebensretter.

Auslandsbestimmungen für Kfz-Zubehör
Bei den Auslandsbestimmungen zur Mitführpflicht eines Verbandkastens gibt es schon bei unseren allernächsten Nachbarländern Österreich und Schweiz sehr unterschiedliche Regelungen. Trotzdem lässt sich folgendes generalisieren: Hier greift dann das Wiener Straßenverkehrsübereinkommen vom 08.11.1968, demzufolge für Autofahrten in anderen EU-Staaten die Zulassungsvorschriften des Heimatlandes gelten, das heißt für deutsche Autos besteht somit grenzenübergreifend die heimische Verbandkastenpflicht!
Ein weiterer Tipp der GTÜ: Wer schon seinen Verbandkasten regelmäßig prüft, sollte auch seine Erste-Hilfe-Kenntnisse auffrischen. «Stabile Seitenlage» und korrekte Wund-Erstversorgungen können Leben retten!

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