Versicherungsbestätigungen in Papierform entfallen bei der Zulassung

Zum 1. März 2008 wurde die elektronische Versicherungsbestätigung bei der Zulassung eines Fahrzeuges eingeführt. Auch in der Kfz-Zulassung des Wartburgkreises wurden die Voraussetzungen zum Online-Abruf der Daten geschaffen. Für die Zulassung eines Fahrzeuges musste der Halter bisher eine schriftliche Bestätigung seiner Versicherung mitbringen. Diese Bestätigung enthielt eine Nummer, die von der jeweiligen Versicherung vergeben wurde.

Seit dem 1. März 2008 muss der Haftpflichtversicherer eine vom Kraftfahrt-Bundesamt und dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vorgeschriebene Nummer eingeben, die sogenannte elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer). Diese Nummer leitet die Versicherung gleichzeitig online an den GDV weiter. Von dort wird diese Nummer von der Zulassungsbehörde direkt über eine Online-Verbindung abgerufen. Die eVB-Nummer ist eine siebenstellige Zahlen- und Buchstabenkombination wie etwa «L7FX5H3». Diese löst die bisher gewohnte Versicherungsbestätigungskarte in Papierform ab.

Wer ein Fahrzeug zulassen möchte, kann bei seinem Versicherungsvertreter eine sogenannte siebenstellige alphanumerische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) anfordern. Das gleiche gilt auch für Kurzzeitkennzeichen. Ausgenommen sind lediglich Fahrzeuge, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt wird. Diese nehmen voraussichtlich erst Anfang 2009 am elektronischen Verfahren teil.

Für Großkunden der Versicherer gibt es sogenannte Dauer-Versicherungsbestätigungen mit einer stetig für jedes Fahrzeug geltenden eVB-Nummer. Diese Nummer ist bei jedem Zulassungsvorgang erneut vorzulegen. Im Falle von Zahlungsdifferenzen kann diese natürlich auch ungültig werden.

Die Zulassungsstelle des Wartburgkreises nimmt noch bis zum 31. März 2008 die alten Versicherungsbestätigungen mit der «alten Nummer» entgegen. Danach werden nur noch eVB-Bestätigungen angenommen.

Bis zum 31. Dezember 2008 können die Kunden ihre Versicherungsbestätigung bei der Kfz-Zulassung noch schriftlich abgeben. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass der Versicherer die neue eVB-Nummer auf dem Formular angibt.

Weitere Beachtung ist bei der Laufzeit geboten: Die neuen eVB-Nummern sind zum Teil seitens der Versicherer zeitlich begrenzt, das heißt, das Fahrzeug muss innerhalb einer vom Versicherer vorgegebenen Zeit zugelassen werden.

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