Vorsicht Ast – Baumkontrolle bevor es kracht

Verkehrssicherungspflicht: Jedes Jahr entsteht ein hoher Sach- und Personenschaden durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume. Nicht immer sind Wetterkapriolen dafür verantwortlich. Der Zustand der Bäume muss daher regelmäßig kontrolliert werden, teilt der TÜV Thüringen mit.

Bäume gehören zu unserem natürlichen Lebensraum. Sie spenden uns Schatten, machen unsere Städte grün und produzieren wertvollen Sauerstoff. Von Bäumen können allerdings auch Gefahren ausgehen. Vor allem in urbanen Ansiedlungen oder entlang von Straßen benötigt der Baumbestand eine regelmäßige Kontrolle. Sich daraus ergebende Baumpflegemaßnahmen können eingeleitet oder wenn nötig, der Baum gar gefällt werden. So lassen sich Gefahren für Dritte abwenden. Arbeitsschutzexperte Ken Hauser vom TÜV Thüringen rät:

Baumbesitzer müssen ihre Bäume so in Schuss halten, dass bei einem Sturm Passanten oder parkende Autos nicht von herabfallenden Ästen verletzt beziehungsweise beschädigt werden.

Kommunen und Straßenbauverwaltungen sollten daher ihren Baumbestand durch speziell ausgebildete Bauminspektoren prüfen lassen.

Nur fachkundige Baumkontrolleure dürfen den Baumbestand in Augenschein nehmen und Empfehlungen aussprechen. Sie beurteilen die äußere Gesundheit und Standsicherheit des Baumes und leiten entsprechende Maßnahmen zur Baumbestandserhaltung daraus ab. Der Baumbesitzer vermeidet durch fachlich korrekt ausgeführte Pflegemaßnahmen hohe Kosten für zukünftige größere Pflegeaufwendungen oder aber Regulierungen aufgrund von Schadenereignissen.

Die Baumprüfung umfasst dabei mehrere Aspekte, so werden beispielsweise biologische Faktoren wie Vitalität, Pilz- und Schädlingsbefall sowie Geotropismus der Bäume geprüft. Aber auch die mechanische Beschaffenheit des Baumes wie Bruchsicherheit und Standsicherheit wird untersucht. Dazu bestimmen die Experten die Bruch- und Biegefestigkeit des Baumes mittels einer Bohrwiderstandsmessung.

Die sachkundige und regelmäßige Baumkontrolle fällt unter die sogenannte Verkehrssicherungspflicht des Besitzers. Nach Paragraph 823 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit und das Eigentum eines anderen verletzt, diesem gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Das betrifft eine Vielzahl von Bereichen. Haus- oder Wohneigentümer kennen das im Winter beispielsweise von ihrer Schneeräumpflicht. Aber auch für Parks, Baustellen oder Spielplätze besteht eine Verkehrssicherungspflicht, ebenso wie für das unmittelbare Umfeld von Gewerbebetrieben.

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