Weiße Gefahr von oben

Starker Schneefall führt vor allem bei steilen Dächern zur Bildung von gefährlichen Dachlawinen. Insbesondere bei Tauwetter können Eiszapfen und Schneemassen herabfallen und erhebliche Schäden verursachen. Kommen dabei Fußgänger oder vor dem Haus geparkte Autos zu Schaden, stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Dazu ADAC-Jurist Dr. Markus Schäpe: „Grundsätzlich kann ein Hausbesitzer für Schäden durch Dachlawinen haftbar gemacht werden. Er ist verpflichtet, im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dafür zu sorgen, dass Straße und Gehweg gefahrlos passiert werden können, soweit dies mit zumutbaren Mitteln möglich ist.“

Allerdings verlangt niemand vom Hausbesitzer, dass er jeden Tag auf das Dach klettert und dort den Schnee wegfegt. Aber er muss nach heftigen Schneefällen oder bei Tauwetter das Dach seines Hauses auf Gefahren überprüfen. Dies gilt besonders, wenn keine Schneefanggitter montiert sind. Bei großen Schneemengen auf dem Dach oder bei Schneeverwehungen, die sich nicht entfernen lassen, müssen gut sichtbare Warnschilder oder Warnstangen auf die Gefahrenlage aufmerksam machen. Autofahrer und Fußgänger sollten derartige Hinweise unbedingt beachten. Ist die Gefahr offensichtlich und sind auch noch Warnhinweise aufgestellt, müssen sie sich sonst beim Schadenersatz ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Ist es zum Schaden gekommen, sollten Autobesitzer durch Fotos und Zeugenaussagen Beweise sichern, um dem Hausbesitzer die Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht nachzuweisen. Bei der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche ist eine anwaltliche Vertretung ratsam, da die Versicherungen der Hausbesitzer Ansprüche häufig zunächst ablehen.

Schließt die Teilkaskoversicherung auch Dachlawinenschäden mit ein oder ist das Auto vollkaskoversichert, kann es sinnvoll sein, zunächst die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Beim Hausbesitzer und dessen Versicherung werden dann nur noch Ansprüche wie zum Beispiel Selbstbeteiligung, Rückstufung, Wertminderung oder Nutzungsausfall geltend gemacht, die von der eigenen Versicherung nicht ersetzt wurden.

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