Berufskraftfahrerqualifikation für Busfahrer ab September 2008 Pflicht

Ab dem 10. September 2008 müssen Busfahrer im gewerblichen Personenverkehr eine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen. Das verlangt das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG), mit dem die europäische Richtlinie 2003/59/EG in deutsches Recht umgesetzt wird. Die Neuregelung gilt für alle Bus-Führerscheinklassen (D1, D1E, D und DE). Ab dem 10. September kommenden Jahres fallen dann auch Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr (Führerscheinklassen C1, C1E, C und CE) unter diese Regelung.

Für alle Busfahrer, die bereits eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen oder diese noch vor dem 10. September 2008 erwerben, gilt eine Besitzstandsregel. Das heißt, sie dürfen auch nach dem Stichtag ohne Nachweis einer Berufskraftfahrerqualifikation weiter ihren Beruf ausüben. Allerdings sind sie verpflichtet, bis zum 10. September 2013 an einer 35 Zeitstunden umfassenden Weiterbildung teilzunehmen, die dann alle fünf Jahre wiederholt werden muss.

Verkehrs-Staatssekretär Roland Richwien macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass Busfahrerinnen und Busfahrer ab sofort besonders auf die Befristung ihrer Fahrerlaubnis achten sollen. Denn wer nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung der Fahrerlaubnis beantragt, für den entfällt die Besitzstandsregel und der Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation ist dann auch für diese Fahrerinnen und Fahrer zwingend erforderlich.

Die Berufskraftfahrerqualifikation kann auf verschiedenen Wegen erworben werden:

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a) Grundqualifikation durch Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung von 7,5 Stunden bei einer Industrie- und Handelskammer (ohne Unterricht, eine entsprechende Fahrerlaubnis ist vorher erforderlich).

b) Beschleunigte Grundqualifikation in einer anerkannten Ausbildungsstätte (140 Zeitstunden, eine entsprechende Fahrerlaubnis ist vorher nicht erforderlich) sowie Bestehen eine 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der örtlichen IHK.

oder c) Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb.

Nähere Informationen erteilen Fahrschulen und die regionale IHK.

Fahrern, die ohne die notwendige Qualifikation ihren Beruf ausüben, droht ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro.

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